In mehreren Urteilen hatte sich der Bundesfinanzhof mit der Frage beschäftigt, welche Kosten einer Betriebsfeier in die Prüfung der 110-EUR-Freigrenze für steuerfreie Betriebsfeiern einzubeziehen sind.

Mit den Urteilen hatt der BFH faktisch die Freigrenze für Betriebsveranstaltungen erhöht.
Durch die Nichteinbeziehung einzelner Kosten sowie der Kosten für Angehörige wurden die Möglichkeiten deutlich ausgeweitet, die 110-EUR-Freigrenze einzuhalten.

Zusammengefasst ergeben sich folgende Verbesserungen:

• Nur die Kosten werden eingerechnet, die für den Mitarbeiter einen Vorteil darstellen (Essen, Getränke, Musik)
• nicht einzubeziehen sind Raummiete, Kosten für Organisation, Eventagentur
• die verbleibenden Kosten werden durch Anzahl der tatsächlichen Teilnehmer geteilt (Arbeitnehmer, Partner, Gäste)
• der Anteil der Familienangehörigen wird nicht versteuert

Die Finanzverwaltung weigert sich jedoch derzeit, die großzügigeren Regelungen des BFH für steuerfreie Betriebsfeiern anzuwenden.

Viele Finanzämter lehnen Anfragen und Anträge von Arbeit­gebern ab. Dies ist insoweit korrekt, als Urteile des Bundesfinanzhofs erst mit der Veröffentlichung im Bundessteuerblatt allgemein für anwendbar erklärt werden. Dies ist bisher nicht erfolgt. Ob und wann die BFH-Urteile veröffentlicht werden bzw. ob es dazu weitere Stellungnahmen der Finanzverwaltung oder eine gesetzliche Neuregelung gibt, ist zurzeit noch völlig offen.

Denkbar sind neben einer wortgetreuen Anwendung auch ein sog. Nichtan­wendungserlass oder sogar eine strengere gesetzliche Regelung. Verschlech­terungen können aber regelmäßig nur mit zukünftiger Wirkung beschlossen werden.

Im Streitfall muss der Rechtsweg beschritten werden.

Somit bleibt die Rechtslage vorerst umstritten. Wer mit seinen „Feierkosten“ insgesamt nicht über 110 EUR je Arbeitnehmer und Feier kommt, hat weiterhin keine Probleme.
Wird die Grenze überschritten, kann es sinnvoll sein, sich hinsichtlich der Rahmenkosten wie Saalmiete auf die BFH-Rechtsprechung zu berufen. Im Streitfall müsste allerdings ggf. erneut der Rechtsweg beschritten werden. Zudem ist eine enge Anlehnung an den entschiedenen Fall ratsam. Auf keinen Fall wird die Finanzverwaltung weitere Kosten, wie z. B. Reisekosten zur Betriebsveranstaltung ebenfalls außen vor lassen. Der BFH hat letztlich nur über die Raumkosten und die Kosten für die Rahmenorganisation entschieden.
Auch bei Teilnahme von Angehörigen an einer Betriebsfeier kommt eine Berufung auf die Rechtsprechung und ggf. die erneute Beschreitung des Rechtswegs in Betracht.