wie Sie ggf. schon aus der Presse oder durch Informations-Schreiben der Finanzverwaltung bzw. Ihrer Gemeinde erfahren haben, wurde die Grundsteuer neu geregelt. Die Grundsteuer-Reform bedeutet, dass deutschlandweit eine Neubewertung aller Grundstücke sowie land- und forstwirtschaftlicher Betriebe erfolgen muss.

Grundsteuer-Reform: Um was geht es?

Das Bundesverfassungsgericht hat 2018 die bisherige Einheitsbewertung, die noch auf veralteten Zahlen beruhte, für verfassungswidrig erklärt. Mit der beschlossenen Reform der Grundsteuer soll die unterschiedliche Besteuerung von eigentlich gleichwertigen Grundstücken beseitigt werden, ohne die durch die Kommunen erzielten Einnahmen insgesamt zu verändern. Grundlage für die Neubewertung sind die Wertverhältnisse zum 01.01.2022, die die Basis für die neue Grundsteuer ab dem Jahr 2025 darstellen.
Für die Neubewertung gelten unterschiedliche Regelungen, je nach Bebauung des Grundstücks bzw. der Art der Nutzung. Neben dem sogenannten Bundesmodell haben mehrere Bundesländer (wie Bayern) mit eigenen Grundsteuergesetzen davon abweichende Bewertungsregelungen beschlossen.

Was bedeutet die Grundsteuer-Reform konkret für Sie?

Wenn Sie Eigentümer von einem oder mehrerer Grundstücke sind, sind Sie unmittelbar betroffen und verpflichtet, in 2022 eine “Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes” auf elektronischen Weg abzugeben. Je Grundstück muss eine eigene Erklärung beim Finanzamt eingereicht werden.
Damit wir Sie adäquat beraten können, kommen Sie bitte frühzeitig auf uns zu. Die Finanzverwaltung plant aktuell eine verpflichtende Abgabe im Zeitraum 01.07.2022 – 31.10.2022.
Wenn Sie die Erklärung selbst erstellen wollen, müssen sie sich unter www.elster.de registrieren, die jeweiligen Formulare ausfüllen und elektronisch an das Finanzamt übermitteln.

Welche Kosten entstehen für die Erstellung der Grundsteuererklärung?

Gerne erstellen wir für Sie die notwendige Grundsteuererklärung und übermitteln diese elektronisch an das Finanzamt unter Beachtung der Abgabefrist.

Im Juni 2022 wurde für die Grundsteuererklärung die Steuerberatervergütungsordnung geändert.
Damit ist diese dann auch für das Bayernmodell gültig.
Der Gebührenrahmen geht von 1/20 bis 9/20 einer vollen Gebühr nach Tabelle A. Der Gegenstandswert ist der Grundsteuerwert und beträgt  mindestens 25.000 €.
Bei einen bebauten Grundstück mit 1.000 Quadratmeter Grundfläche und 200 Quadratmeter Wohnfläche wäre die Mindestgebühr 141,05 € Netto zzgl. Auslagenpauschale i.H.v. 20 €.

Welche Angaben benötigen wir von Ihnen?

Nachfolgend haben wir bereits Checklisten für Sie vorbereitet. Bitte nutzen Sie je Grundstück die entsprechende Checkliste zur Erfassung der erforderlichen Angaben.

Checkliste „unbebautes Grundstück“

Checkliste „bebautes Grundstück“

Notwendige Angaben für „Privatpersonen“ (bitte verwenden wenn mehrere Grundstücke vorhanden sind)

Notwendige Angaben für „Unternehmen“ mit Angabe der Beteiligten (bitte verwenden wenn mehrere Grundstücke vorhanden sind)

Notwendige Angaben für „Unternehmen“ ohne Angabe der Beteiligten (bitte verwenden wenn mehrere Grundstücke vorhanden sind)

Sollten Sie Grundstücke in anderen Bundesländern haben, so können Sie die Checkliste bei uns anfordern.

Wir möchten Sie um Rückmeldung und Bereitstellung der Daten bis zum 30.06.2022 bitten.

Gerne unterstützen wir Sie und stehen für offene Fragen zur Verfügung.