Es wurde die Frage aufgeworfen, ob für Beiträge des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers (z. B. private Pflegezusatzversicherung und Krankentagegeldversicherung) die 44-EUR-Freigrenze für Sachbezüge anzuwenden ist.

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) weist in einem Rundschreiben vom 10. Oktober 2013 an die Länderfinanzbehörden darauf hin, dass die Beiträge eines Arbeitgebers für Zukunftssicherungsleistungen seiner Arbeitnehmer als Barlohn zu betrachten sind.

Die 44-Euro-Grenze für Sachbezüge sei somit für die Zukunftssicherungsleistungen nicht anzuwenden. Die Regelung gilt ab 31.12.2013 sowohl für neue als auch für bestehende Verträge.

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