Liegt der Gesamtbetrag einer Rechnung über 150 Euro, dann sind für Zwecke des Vorsteuerabzugs sämtliche Rechnungsangaben des § 14 Abs. 4 UStG erforderlich. Dies gilt auch für Barrechnungen. Eine Ausnahme sieht das Umsatzsteuergesetz für Barrechnungen über 150 Euro vor. Lediglich für Rechnungen mit einem Gesamtbetrag von bis zu 150 Euro ist die Angabe des Leistungsdatums entbehrlich. Fehlt die Angabe des Leistungsdatums auf einer Barrechnung mit einem Gesamtbetrag über 150 Euro, dann ist der Vorsteuerabzug nicht gegeben.
Angabe Leistungsdatum bei Barrechnungen
Über den Autor: Fabian Erbersdobler
Fabian Erbersdobler ist Geschäftsführer und Steuerberater bei CENTURA. Als Diplom Betriebswirt (FH) engagiert er sich in folgenden Tätigkeitsgebieten: Steuerberatung, Internationales Steuerrecht, Restrukturierungs- u. Unternehmensplanung, EDV-Beratung und Nettolohnoptimierung.