Leistungsdatum zwingend erforderlich
Gem. § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 6 UStG ist in der Rechnung der Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung anzugeben. Dies gilt auch dann, wenn das Rechnungsdatum mit dem Liefer- oder Leistungsdatum identisch ist oder die Rechnung bar bezahlt wurde. Mit Urteil vom 2.7.2013 hat das Finanzgericht Nürnberg diese Rechtslage bestätigt. Ein Steuerpflichtiger hatte beim Finanzamt Eingangsrechnungen vorgelegt, auf denen kein Leistungsdatum enthalten war. Aus diesem Grund hat das Finanzamt den Vorsteuerabzug abgelehnt. Das Finanzgericht Nürnberg hat die Klage des Steuerpflichtigen negativ beschieden.
Andere Formulierungen
Ausreichend ist es, wenn als Leistungszeitraum der Monat der Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung angegeben ist. Statt des genauen Leistungszeitpunkts (z.B. 8. Aug. 2013) ist es somit auch zulässig, den Monat der Leistung anzugeben (z.B. August 2013). Die Formulierung „Soweit nicht anders angegeben, entspricht das Leistungsdatum dem Rechnungsdatum.“ ist ebenfalls zulässig. Dies ergibt sich Abschn. 14.5 Abs. 16 Satz 2 Umsatzsteuer-Anwendungserlass.