Seit 2010 sind Krankenversicherungsbeiträge (KV-Beiträge) und Pflegepflichtversicherungsbeiträge (PV-Beiträge) in unbegrenzter Höhe abziehbar, soweit sie auf eine Basisversorgung entfallen.
Dabei sind die sog. Komfortleistungen (Chefarztbehandlung, Ein-Bettzimmer Krankenhaus, Zusatzversicherungen usw.) aus den KV-Beiträgen heraus zu rechnen.
Andere Versicherungsbeiträge (beispielsweise Beiträge zu Haftpflicht- oder Unfallversicherungen) sind nur abziehbar, wenn sie zusammen mit den KV- und PV-Beiträgen die Summe von 1.900 € (bei Arbeitnehmern) bzw. 2.800 € (bei Selbständigen) nicht überschreiten. Werden diese Grenzen überschritten, entfällt die Abzugsfähigkeit aller weiteren Versicherungsbeiträge.
Nach dem Einkommensteuergesetz ist es möglich, die Beiträge zur Basisversorgung bis zum Zweieinhalbfachen der laufenden Beitragszahlung vorauszuzahlen. Durch diese Vorauszahlungen in 2013 können in den Folgejahren zusätzliche Sonderausgaben berücksichtigt werden.
Bevor eine Vorauszahlung erfolgt, ist bei der eigenen Krankenkasse nachzufragen, ob und in welcher Höhe diese Vorauszahlungen annimmt.
Wenn Ihre Krankenkasse Vorauszahlungen annimmt, dann sprechen Sie uns bitte an.
Wir ermitteln für Sie die optimale Verteilung der Beiträge.